Neue Hallenordnung

 

Wir bitten Sie darum, diese neue Hallenordnung zur Kenntnis zu nehmen und zu befolgen.

 

Hallenordnung

Präambel

Diese neue Hallenordnung ist ab sofort gültig. Anderslautende ältere Bestimmungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre Gültigkeit. Eine etwaige Widerspruchsfrist ist mit Wahrnehmung der neuen Hallenordnung verstrichen.

 

  1. Alle Teile der Reitanlage unterliegen ab sofort der Straßenverkehrsordnung (StVO).
  2. Die Inbetriebnahme eines Pferdes innerhalb der Reitanlage unterliegt den Bestimmungen der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
  3. Rendel wird wieder der Hessischen Verfassung unterstellt.
  4. Ausnahmen zu §3 und damit weiterhin untersagt sind:
    1. Die verbale Verbreitung von künstlerischen Werken.
    2. Das kostenpflichtige Anbieten von künstlerischen Leistungen und Darbietungen (wie etwa unqualifizierter Reitunterricht).
    3. Das Aufstellen von Hindernissen gilt in diesem Zusammenhang nicht als künstlerische Leistung, auch wenn es so wirken mag.

Hauptteil

  1. Das Mitführen und der Gebrauch von Schußwaffen ist zu unterlassen. Gewohnheitsrechte können nicht geltend gemacht werden.
  2. Trotz §1 wird das Tragen von kugelsicheren Schutzwesten empfohlen.
  3. Der Freitod auf dem Springplatz ist nur noch bei Abwesenheit anderer Reiter gestattet.
  4. Das Laufenlassen eines Pferdes in der Reithalle ist nur bei Abwesenheit anderer Pferde und Reiter gestattet und ist sofort bei Betreten eines anderen Pferdes oder Reiters einzustellen. Dazu gehören auch Fälle, in denen sich ein Reiter auf dem freilaufenden Pferd befindet.
  5. Abschwitzdecken in besonders ausgefallenen Farben sind aufgrund der Schockgefahr für Pferde und Reiter nur außerhalb der Reitanlage gestattet.
  6. § 5 findet auch Anwendung auf Satteldecken, Gamaschen, Reithosen, Reitjacken und Haarfarben.
  7. Das Herbeiführen eines Zusammenstosses durch Unterlassung von Maßnahmen zur Abwendung des Ereignisses wird nicht mehr als Selbstverteidigung anerkannt.
  8. Verwender von Selbstbräunungscremes, Inhaber von Rabattverträgen mit Solarien und Dauerurlauber müssen sich aufgrund der Verwechslungsgefahr ab sofort durch ein Namensschild zu erkennen geben.
  9. Reitmanöver, welche einen militärischen oder militanten Charakter erkennen lassen, sind untersagt.
  10. Meinungsverschiedenheiten sind ohne Verzögerung auf dem Misthaufen körperlich auszutragen. Eine verbale Auseinandersetzung ist aufgrund der geringen Erfolgsaussichten zu unterlassen.
  11. Die Gruppenbildung ist untersagt. Als Gruppe werden alle Vereinigungen von mehr als drei Personen betrachtet. Der Bundesgrenzschutz wird die Einhaltung dieser Regel überwachen und durchsetzen.
  12. Das Deponieren von Tonnen, Säcken und ähnlichen Behältern in der Sattelkammer wird als Aufgabe der Eigentumsrechte betrachtet. Das Eigentum am Inhalt des Behälters geht damit ebenso verloren. Der neue Besitzer wird dadurch auch Eigentümer. Schadensersatz für Verlust oder Zerstörung ist ausgeschlossen.
  13. Freilaufende Kinder werden dem Jugendamt zugestellt.
  14. §13 wird auch auf Erwachsene angewendet, deren Verhalten an Kinder erinnert.
  15. In Anlehnung an §74 der Hessischen Verfassung existiert kein Recht auf Meinungsäußerung bei Personen, welche entmündigt sind oder unter vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter Pflegschaft stehen. Zu diesem Personenkreis zählen auch solche, bei denen die Einleitung eines Verfahrens zur Festsetzung einer Vormundschaft in Gange ist oder schon ernsthaft erwogen wurde.
  16. Durch §15 könnte eine bedrückende Ruhe in der Reitanlage entstehen. Zur Vermeidung ist das Radio bei Betreten der Reithalle einzuschalten.
  17. §15 gilt auch für Personen, welche die neue Hallenordnung zu Teilen oder in ihrer Gesamtheit nicht verstehen.

 

 

 

 

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