Hallenordnung
Präambel
Diese neue Hallenordnung ist ab sofort gültig.
Anderslautende ältere Bestimmungen verlieren mit sofortiger Wirkung ihre
Gültigkeit. Eine etwaige Widerspruchsfrist ist mit Wahrnehmung der neuen
Hallenordnung verstrichen.
- Alle
Teile der Reitanlage unterliegen ab sofort der Straßenverkehrsordnung
(StVO).
- Die
Inbetriebnahme eines Pferdes innerhalb der Reitanlage unterliegt den
Bestimmungen der Strassenverkehrszulassungsordnung (StVZO).
- Rendel
wird wieder der Hessischen Verfassung unterstellt.
- Ausnahmen
zu §3 und damit weiterhin untersagt sind:
- Die
verbale Verbreitung von künstlerischen Werken.
- Das
kostenpflichtige Anbieten von künstlerischen Leistungen und
Darbietungen (wie etwa unqualifizierter Reitunterricht).
- Das
Aufstellen von Hindernissen gilt in diesem Zusammenhang nicht als künstlerische
Leistung, auch wenn es so wirken mag.
Hauptteil
- Das
Mitführen und der Gebrauch von Schußwaffen ist zu unterlassen.
Gewohnheitsrechte können nicht geltend gemacht werden.
- Trotz
§1
wird das Tragen von kugelsicheren Schutzwesten empfohlen.
- Der
Freitod auf dem Springplatz ist nur noch bei Abwesenheit anderer
Reiter gestattet.
- Das
Laufenlassen eines Pferdes in der Reithalle ist nur bei Abwesenheit
anderer Pferde und Reiter gestattet und ist sofort bei Betreten eines
anderen Pferdes oder Reiters einzustellen. Dazu gehören auch Fälle,
in denen sich ein Reiter auf dem freilaufenden Pferd befindet.
- Abschwitzdecken
in besonders ausgefallenen Farben sind aufgrund der Schockgefahr für
Pferde und Reiter nur außerhalb der Reitanlage gestattet.
- §
5
findet auch Anwendung auf Satteldecken, Gamaschen, Reithosen,
Reitjacken und Haarfarben.
- Das
Herbeiführen eines Zusammenstosses durch Unterlassung von Maßnahmen
zur Abwendung des Ereignisses wird nicht mehr als Selbstverteidigung
anerkannt.
- Verwender
von Selbstbräunungscremes, Inhaber von Rabattverträgen mit Solarien
und Dauerurlauber müssen sich aufgrund der Verwechslungsgefahr ab
sofort durch ein Namensschild zu erkennen geben.
- Reitmanöver,
welche einen militärischen oder militanten Charakter erkennen lassen,
sind untersagt.
- Meinungsverschiedenheiten
sind ohne Verzögerung auf dem Misthaufen körperlich auszutragen.
Eine verbale Auseinandersetzung ist aufgrund der geringen
Erfolgsaussichten zu unterlassen.
- Die
Gruppenbildung ist untersagt. Als Gruppe werden alle Vereinigungen von
mehr als drei Personen betrachtet. Der Bundesgrenzschutz wird die
Einhaltung dieser Regel überwachen und durchsetzen.
- Das
Deponieren von Tonnen, Säcken und ähnlichen Behältern in der
Sattelkammer wird als Aufgabe der Eigentumsrechte betrachtet. Das
Eigentum am Inhalt des Behälters geht damit ebenso verloren. Der neue
Besitzer wird dadurch auch Eigentümer. Schadensersatz für Verlust
oder Zerstörung ist ausgeschlossen.
- Freilaufende
Kinder werden dem Jugendamt zugestellt.
- §13
wird auch auf Erwachsene angewendet, deren Verhalten an Kinder
erinnert.
- In
Anlehnung an §74 der Hessischen Verfassung existiert kein Recht auf
Meinungsäußerung bei Personen, welche entmündigt sind oder unter
vorläufiger Vormundschaft oder wegen geistiger Gebrechen unter
Pflegschaft stehen. Zu diesem Personenkreis zählen auch solche, bei
denen die Einleitung eines Verfahrens zur Festsetzung einer
Vormundschaft in Gange ist oder schon ernsthaft erwogen wurde.
- Durch
§15 könnte eine bedrückende Ruhe in der Reitanlage entstehen. Zur
Vermeidung ist das Radio bei Betreten der Reithalle einzuschalten.
- §15
gilt auch für Personen, welche die neue Hallenordnung zu Teilen oder
in ihrer Gesamtheit nicht verstehen.
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